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AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Geltung der AGB
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Aufträge für den Bezug von Lieferungen und Leistungen erteilt be.ceen gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB ausschließlich nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie von be.ceen ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Die AGB von be.ceen gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn be.ceen nicht ausdrücklich bei einem Folgegeschäft darauf Bezug nimmt. Die AGB von be.ceen gelten, gleichgültig, ob be.ceen den Auftrag in eigenem oder fremdem Namen erteilt.
Auftragsabwicklung
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Lieferung und Leistung des Auftragnehmers müssen dem Stand der Technik und von be.ceen vorgelegten Mustern, Modellen und sonstigen Vorlagen entsprechen.
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Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Fristen wegen ihrer Nichteinhaltung kann be.ceen so bemessen, dass be.ceen den Auftrag noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten kann. Besteht Grund zur Annahme, dass der Auftragnehmer eine derartige Frist nicht einhalten wird, ist be.ceen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
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Der Auftragnehmer hat die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen auf seine Kosten und Gefahr an die von be.ceen angegebene Lieferanschrift – sonst an den Sitz von be.ceen – zu übermitteln.
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Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind verbindlich.
Abnahme
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Die Abnahme erfolgt, wenn keine förmliche Abnahme durchgeführt wird, mit Ingebrauchnahme des Werkes, spätestens mit Ablauf von einer Woche nach Ablieferung, wenn sie bis dahin nicht abgelehnt wird.
Mängelrüge
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Auch wenn eine Mängelrüge unverzüglich vorzunehmen ist, erfolgt sie rechtzeitig, wenn die Anzeige innerhalb einer Woche nach Ablieferung an den Auftragnehmer abgesandt wird.
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Soweit zur Geltendmachung von Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Mängelbeseitigungs- oder sonstigen Ansprüchen dem Auftragnehmer eine Frist zu setzen ist, kann be.ceen diese so bemessen, dass be.ceen den Auftrag bei Nichteinhaltung der Frist noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten kann.
Sonderbedingungen für Einzelne Verträge
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Art Buying / Fotografen / EB-Teams
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Der Auftragnehmer hat die vereinbarte Leistung persönlich zu erbringen.
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be.ceen ist berechtigt, dem Auftragnehmer Hilfskräfte, Models, Requisiten, technische Effekte und den Aufnahmeort vorzuschreiben. Soweit durch derartige Vorschriften nach Auftragserteilung Mehrkosten entstehen, werden diese nach Abstimmung mit be.ceen von be.ceen getragen.
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Soweit nichts anderes festgelegt ist, umfasst die vereinbarte Vergütung alle im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallenden Kosten, insbesondere die Vergütung für Hilfskräfte, Models, Requisiten, Verbrauchsmaterial, technische Effekte, Locations sowie Reise- und Übernachtungskosten. Die entsprechenden Verträge schließt der Auftragnehmer in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Die Abrechnung erfolgt, soweit kein Festpreis vereinbart ist, unter Vorlage der Belege.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von Models und anderen Rechteinhabern einen von ihm mit be.ceen abzustimmenden Revers unterzeichnen zu lassen, der die Veröffentlichung der Abbildungen für Werbezwecke in dem dem Auftragnehmer mitgeteilten Umfang der Werbemaßnahme gewährleistet und Unterlassungs-, Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche wegen des Rechts am eigenen Bild, Urheberrechten und sonstiger Rechte gegenüber be.ceen oder deren Kunden ausschließt.
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Printproduktion / Reinzeichnung
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Vor Fertigungsbeginn sind be.ceen Andrucke, Nullmuster, Anspritzungen und so weiter vorzulegen. Mit der Produktion darf erst begonnen werden, wenn diese Vorlagen von be.ceen schriftlich freigegeben sind. Freigegebene Vorlagen sind verbindlich.
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Nach Produktionsbeginn sind be.ceen unverzüglich Ausfallmuster zu übergeben. Soweit nichts anderes vereinbart, darf die Auslieferung erst nach schriftlicher Freigabe der Ausfallmuster durch be.ceen erfolgen.
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Überlieferungen von mehr als 10 Prozent muss be.ceen nicht annehmen.
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Drucktechnische Zwischenergebnisse, insbesondere Lithos, auch in elektronischer Form, sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten und be.ceen nach Beendigung des Auftrags zu Eigentum und Nutzung herauszugeben.
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Sind die von be.ceen zur Verfügung gestellten Vorlagen oder Daten zur Auftragsabwicklung unbrauchbar oder erkennt der Auftragnehmer Fehler, ist er verpflichtet, be.ceen darüber unverzüglich, in jedem Fall vor Druckbeginn, zu unterrichten.
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Nutzungsrechte
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Das Arbeitsergebnis dient zur Verwendung in der Werbung des Kunden von be.ceen. Übertragen werden alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte für alle Nutzungsarten, die für Werbemaßnahmen gegenwärtig oder zukünftig in Betracht kommen. Die Rechte werden als ausschließliche Rechte räumlich und zeitlich unbeschränkt übertragen und schließen die Befugnis ein, das Arbeitsergebnis beliebig zu bearbeiten und / oder mit anderen Werken zu verbinden sowie die Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Die Vergütung für die Rechteübertragung wird in dem jeweiligen Einzelauftrag geregelt.
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Die Rechte von Dritten, die der Auftragnehmer zur Fertigung des Arbeitsergebnisses einsetzt, muss er im Umfang der vorstehenden Ziffer 6.1 beschaffen. Ist das nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, hat der Auftragnehmer be.ceen und / oder den Kunden darauf hinzuweisen und nach deren Weisung zu verfahren.
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Das Recht auf Urheberbenennung ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer gewährleistet dies auch bezüglich aller von ihm beauftragter Dritter.
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be.ceen ist berechtigt, Werbemittel, in denen vertragsgegenständliche Lieferungen und Leistungen verwendet werden, im Rahmen ihrer Eigenwerbung (auch im Internet) oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an Präsentationen und Wettbewerben unentgeltlich zu verwenden.
Rechte Dritter
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Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Verwendung seiner Leistungen Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Persönlichkeits- oder Markenrechte nicht verletzt. Auf Verlangen von be.ceen hat er geeignete Nachweise vorzulegen.
Eigentum an Arbeitsunterlagen
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An den be.ceen eingeräumten Nutzungsrechten zugrundeliegenden Arbeitsergebnissen, Vorlagen und Originalen, insbesondere Druckvorlagen, Originalfotos, Negativmaterial, Illustrationen, Filme und Datenträger, erwirbt be.ceen zeitlich unbefristetes Eigentum mit Übergabe oder durch Zahlung der vereinbarten Vergütung. Soweit sich diese Arbeitsergebnisse im Besitz des Auftragnehmers befinden, sind sie von diesem zu verwahren und auf Verlangen auf seine Kosten und Gefahr an be.ceen zu übermitteln.
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Arbeitsunterlagen oder andere Gegenstände, die der Auftragnehmer von be.ceen oder Dritten zur Durchführung des Auftrags erhält, sind von ihm zu verwahren und auf Verlangen auf seine Kosten und Gefahr be.ceen zu übermitteln. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
Vertraulichkeit
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Alle dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen sind – auch nach Beendigung des Auftrags – streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
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Bei Einschaltung Dritter zur Auftragsabwicklung sind diese entsprechend zu verpflichten.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
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Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
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Ist der Auftragnehmer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist zusätzlich das für den Sitz von be.ceen zuständige Gericht für alle Streitigkeiten als Gerichtsstand vereinbart.
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